7. Abschnitt
Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. eine Kontaktstelle nach § 16 Abs. 3 erster Satz nicht benennt, allfällige Änderungen gemäß § 16 Abs. 3 dritter Satz nicht bekannt gibt oder unter dieser nicht im gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehenen Zeitraum erreichbar ist;
- 2. den Nachweis nach § 17 Abs. 3 erster Satz oder § 21 Abs. 4 erster Satz nicht erbringt;
- 3. die Einschau gemäß § 17 Abs. 4 oder § 21 Abs. 4 dritter Satz verweigert;
- 4. die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen nach § 17 Abs. 5 oder § 21 Abs. 4 letzter Satz nicht fristgerecht umsetzt oder
- 5. der Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 oder § 21 Abs. 2 nicht nachkommt.
- Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
(2) Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 richtet sich nach der Hauptniederlassung des Betreibers wesentlicher Dienste oder des Anbieters digitaler Dienste, in Ermangelung einer solchen im Inland nach dem Sitz des Vertreters.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
- innehaben.
(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(6) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210943
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