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§ 7 PK-RiMaV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Risikoüberwachung

§ 7.

(1) Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß § 3 Z 1 definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.

(3) Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.

(4) Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen, verringerte Risikotragfähigkeit sowie drohende Limitüberschreitungen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210123

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