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§ 3 PK-RiMaV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Risikomanagementsystem

§ 3.

Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 21a Abs. 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst:

  1. 1. eine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit
  1. a) der allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse,
  2. b) den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG,
  3. c) den Leitlinien der Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 PKG,
  4. d) den Geschäftsplänen gemäß § 20 Abs. 1 PKG,
  5. e) der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 und
  6. f) den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a PKG ist;
  1. 2. vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß § 21a Abs. 5 PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
  2. 3. klar definierte und aufeinander abgestimmte Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Entscheidungs- und Eskalationsprozesse;
  3. 4. die Umsetzung mit Hilfe von IT-Systemen. Darunter fallen jedenfalls auch Finanzmarktdaten-Informationssysteme. Die für das Risikomanagement verwendeten IT-Systeme und -Prozesse haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen;
  4. 5. die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des § 21a PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;
  5. 6. das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt sind, den verantwortlichen Personen der Pensionskasse zugänglich sind; und
  6. 7. die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und bei Bedarf dessen Anpassung.

Schlagworte

Entscheidungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210119

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