Risikosteuerung
§ 6.
(1) Bei der Risikosteuerung sind gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.
(2) Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß § 4 Abs. 5 festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20010504
Dokumentnummer
NOR40210122
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