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§ 5 Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1959

§ 5.

(1) Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Oberlandesgericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 die Eheschließung nachgeholt worden ist. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichtes in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
  2. 2. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  3. 3. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209116

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