§ 4.
(1) Anträge nach § 1 können nur bis zum Ende des Jahres 1961 gestellt werden.
(2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten) gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010371
Dokumentnummer
NOR40209115
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