§ 6.
(1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.
(2) Die Standesämter haben die ihnen nach Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010371
Dokumentnummer
NOR40209117
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