vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle

§ 5.

(1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.

  1. Durch Abgleich der Daten aller im Ansuchen bezeichneten Personen mit den Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 sowie § 3 ist zu prüfen, ob ein Nachweis der Behinderung vorliegt.
  2. Durch Abgleich mit der Zulassungsevidenz ist festzustellen, ob für jene im Ansuchen bezeichneten Menschen mit Behinderung bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette für ein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) beansprucht wurde.
  3. Durch Prüfung der im Ansuchen bezeichneten Kraftfahrzeuge ist festzustellen, ob nur die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder auch eine kostenlose digitale Vignette zusteht. Es ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.

(4) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, steht eine kostenlose digitale Vignette nur zu, wenn ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt wird.

(5) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
  2. Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
  3. jene Voraussetzung, die nicht erfüllt ist und
  4. Begründung, wieso die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

(6) Das Finanzamt Österreich hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.

(7) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(8) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40257421

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)