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§ 6 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

§ 6.

(1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:

  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
  2. Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
  3. Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(2) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:

  1. Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
  2. Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
  3. Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218384

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