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§ 4 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

§ 4.

(1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
  1. a) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 angesucht wird oder
  2. b) bei
  1. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sowie Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass,
  2. einspurigen Kraftfahrzeugen oder
  3. Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes
  1. um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 angesucht wird.
  1. 2. Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
  2. Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
  3. Haftpflichtversicherer
  1. 3. Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:
  1. 4. Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:

(2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.

(4) Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.

(5) Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.

(6) Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40257420

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