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§ 3 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

§ 3.

Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  1. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
  2. Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  3. gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218381

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