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§ 2 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Initialbefüllung

§ 2.

(1) Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 28 des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.

(2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

  1. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004,
  2. Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  3. gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(3) Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

  1. Kennzeichen,
  2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  3. Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,
  4. Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt:

  1. 1. Kann eine Übereinstimmung zwischen einem Datensatz des Sozialministeriumservice und einem verknüpften Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  2. 2. Kann bei einem Datensatz des Sozialministeriumservice kein entsprechender verknüpfter Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist der Datensatz für eine zukünftige Inanspruchnahme der Begünstigungen in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  3. 3. Kann bei einem verknüpften Datensatz eines Versicherers kein übereinstimmender Datensatz des Sozialministeriumservice festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund eines sonstigen Nachweisdokumentes (beispielsweise eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960) in der Zulassungsevidenz zu vermerken.

(5) Werden im Rahmen des Datenabgleiches für denselben Menschen mit Behinderung die Daten mehrerer befreiter Kraftfahrzeuge von den Versicherern übermittelt, ist jenes Kraftfahrzeug mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen, das der höchsten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegt. Ist die motorbezogene Versicherungssteuer für mehrere Kraftfahrzeuge gleich hoch, sind die Daten jenes Kraftfahrzeuges, für welches die Befreiung zuerst in Anspruch genommen wurde, mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen.

(6) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen. Es steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(7) Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Abs. 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Abs. 2 und 3 bereits laufend seit 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

(8) Wurde die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 vor dem 1. Dezember 2019 zuerkannt und ist diese am 1. Dezember 2019 aufrecht, die Daten gemäß Abs. 3 aber bis zum 1. Dezember 2019 noch nicht im System des Versicherers erfasst und deshalb der Gemeinschaftseinrichtung nicht im Rahmen der Initialbefüllung zur Verfügung gestellt, sind die Daten bis zum 29. Februar 2020 der Gemeinschaftseinrichtung nachträglich zur Verfügung zu stellen. Für diese Daten ist ein Datenabgleich gemäß Abs. 4 und 5 durchzuführen.

Wurden die Daten gemäß Abs. 3 für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Abs. 3 auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218379

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