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§ 1 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023.

(2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind

  1. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
  2. die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
  3. die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
  4. die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
  5. die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),

(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40257419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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