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§ 3 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 3.

(1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 17. Juli 1971 entstanden.

(2) Solange die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar eine letztwillige Anordnung getroffen werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch ohne rechtliche Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208453

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