§ 2.
Die Entschädigung ist zu gewähren:
- 1. Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist oder
- 2. ihren Rechtsnachfolgern,.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208471
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