§ 4.
(1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.
(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden, so ist der Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208454
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