vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 4.

(1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.

(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden, so ist der Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208454

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)