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§ 29 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 29.

Werden bei der Untersuchung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208354

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