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§ 28 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Stellung zur Untersuchung

§ 28.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung zu stellen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Untersuchung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.

(3) Bei der Erstuntersuchung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (z. B. auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Unionszeugnissen gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.

(4) Bei der Erstuntersuchung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.

(5) Die Behörde kann, wenn dies zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

  1. 1. eine zusätzliche Untersuchung an Land (z. B. auf Helling),
  2. 2. zusätzliche Probefahrten,
  3. 3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
  4. 4. den Nachweis der Stabilität, z. B. auf Grund eines Krängungsversuches,
  5. 5. zusätzliche Besichtigungen sowie
  6. 6. weitere Nachweise
  1. verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

(6) Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Unionszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208353

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