Antrag auf Untersuchung
§ 27.
(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208352
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