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§ 27 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Antrag auf Untersuchung

§ 27.

(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208352

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