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§ 26 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Untersuchungskommission

§ 26.

(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.

(2) Mitglieder der Untersuchungskommission sind:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
  2. 2. ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
  3. 3. ein Sachverständiger für Nautik mit einem Befähigungsausweis, der zum Führen des zu überprüfenden Fahrzeugs berechtigt;
  4. 4. ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards;
  5. 5. Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.

(8) Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243499

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