Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
§ 29.
Werden bei der Untersuchung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208354
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