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§ 30 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Kosten der Untersuchung

§ 30.

(1) Für die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Untersuchung durchführenden Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Untersuchung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208355

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