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§ 31 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31.

Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243500

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