Durchführung der Untersuchungen
§ 19.
(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40243496
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