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§ 20 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Erstuntersuchung

§ 20.

(1) Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.

(3) Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in § 21 Abs. 5 angeführten Punkte.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243497

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