Arten der Untersuchung
§ 18.
(1) Eine Untersuchung ist durchzuführen
- 1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
- 2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
- 3. nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (§ 7 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
- 4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
- 5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).
(2) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle)
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)