§ 7.
Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208212
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