§ 6.
(1) In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
- a) in Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
- b) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wurden;
- c) bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
(2) Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208211
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