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§ 8 Marken-ÜG. 1953

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1953

§ 8.

(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)

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1) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208213

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