§ 8.
(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)
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1) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208213
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