§ 10.
(1) Die praktische Aufgabe umfasst einen Arbeitsauftrag, welcher die Erstellung eines Programms nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Aufgabenstellungen
- 1. Erstellen bzw. Ändern einer Applikation oder
- 2. Erstellen bzw. Ändern einer Bedieneroberfläche oder
- 3. Erstellen bzw. Ändern einer Datenbank oder
- 4. Erstellen bzw. Ändern eines Cloudservices
umfasst.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der praktischen Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
- 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
- 4. fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40207134
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