§ 11.
(1) Das betriebliche Projekt umfasst die Durchführung eines betrieblichen Auftrages, welcher das Erstellen eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen und dessen Dokumentation mit praxisbezogenen Projektunterlagen sowie die Präsentation des Projektes vor der Prüfungskommission beinhaltet.
(2) Der Lehrlingsstelle ist vor der Durchführung des betrieblichen Projektes die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraumes vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Aufgabenstellung des betrieblichen Projektes mit Experten/Expertinnen aus den Prüfungskommissionen zu erörtern und die Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatinnen hinsichtlich der Gestaltung der Aufgabenstellung zu beraten. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der praktischen Prüfung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
(3) Die Präsentation des Projektes vor der Prüfungskommission hat sich aus den praxisbezogenen Projektunterlagen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin heraus zu entwickeln. Hierbei sind unter Verwendung von Fachausdrücken die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin in Bezug auf die Projektdurchführung festzustellen. Die Projektpräsentation soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung des betrieblichen Projektes sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
- 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
- 4. fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel,
- 5. praxisbezogene Dokumentation.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40207135
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