Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
Nach Wahl des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines betrieblichen Projektes abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40207133
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