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§ 108 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

§ 108.

(1) Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.

(2) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
  1. a) die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
  2. b) die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
  3. c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
  1. 2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
  2. 3. mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
  3. 4. ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.

(3) Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:

  1. 1. Änderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
  1. a) den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert und
  2. b) 10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
  1. nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
  1. 2. Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
  2. 3. Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
  1. a) einer eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 oder
  2. b) der Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
  3. c) der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
  1. 4. Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.
  2. 5. Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
  1. a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
  2. b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
  1. 6. Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
  1. a) die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
  2. b) der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.

(4) Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.

(5) Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206667

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