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§ 109 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

§ 109.

Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn

  1. 1. der Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  2. 2. der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU , die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206668