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§ 11 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

4. Abschnitt

Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession Schwellenwert

§ 11.

(1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro(Anm. 1) beträgt.

(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.

(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206570