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§ 34 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Bekanntgaben auf Unionsebene

§ 34.

(1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß § 31 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206593