Zeugnis
§ 7.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist auf Anweisung der Dienstprüfungskommission vom Personalamt ein Zeugnis auszustellen.
(2) Die Ausfertigung ist an die Beamtin bzw. den Beamten vom Personalamt zu versenden. Eine Kopie ist im Personalakt abzulegen und aufzubewahren.
(3) Im Zeugnis sind die schriftliche und mündliche Prüfung anzuführen, zu bezeichnen sowie das Thema der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010226
Dokumentnummer
NOR40204273
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)