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§ 7 Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2018

Zeugnis

§ 7.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist auf Anweisung der Dienstprüfungskommission vom Personalamt ein Zeugnis auszustellen.

(2) Die Ausfertigung ist an die Beamtin bzw. den Beamten vom Personalamt zu versenden. Eine Kopie ist im Personalakt abzulegen und aufzubewahren.

(3) Im Zeugnis sind die schriftliche und mündliche Prüfung anzuführen, zu bezeichnen sowie das Thema der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204273

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