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§ 8 Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2018

III. Abschnitt

DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION

§ 8.

(1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.

(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204274

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