§ 6.
(1) Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.
(2) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission.
(3) Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010226
Dokumentnummer
NOR40204272
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)