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§ 6 Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2018

§ 6.

(1) Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.

(2) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission.

(3) Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204272

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