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ARTIKEL 2 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung:

  1. a)verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf:

(2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei.

(3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

(4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201345

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