TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Gegenstand
Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201344
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