Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Unterzeichnungsdatum
26.10.2004
Index
59/04 EU – EWR
Beachte
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Langtitel
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft *1) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
StF: BGBl. III Nr. 66/2018 (NR: GP XXII RV 1064 AB 1385 S. 142 . BR: AB 7515 S. 733 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 9/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/2021 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Österreich III 71/2021 *Belgien III 66/2018 *Dänemark III 66/2018 *Deutschland III 66/2018 *Estland III 66/2018 *EU III 66/2018 *Finnland III 66/2018 *Frankreich III 66/2018 *Griechenland III 66/2018 *Irland III 66/2018 *Italien III 66/2018 *Lettland III 66/2018 *Litauen III 66/2018 *Luxemburg III 66/2018, III 9/2021 *Malta III 66/2018 *Niederlande III 66/2018 *Polen III 66/2018 *Portugal III 66/2018 *Schweden III 66/2018 *Schweiz III 66/2018 *Slowakei III 66/2018 *Slowenien III 66/2018 *Spanien III 66/2018 *Tschechische R III 66/2018 *Ungarn III 66/2018 *Vereinigtes Königreich III 66/2018 *Zypern III 66/2018
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten dieses Abkommen ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben.
Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.
Österreich:
Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Mehrwertsteuer:
Amt für Betrugsbekämpfung
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ)
Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI)
- Brehmstraße 14, A-1110 Wien
- E-Mail: post.abb-ziz-amtshilfe@bmf.gv.at (Einziehungsersuchen gemäß Artikel 24 des Abkommens)
- E-Mail: post.abb-ziz-rechtshilfe@bmf.gv.at (alle sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen, die in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallen)
- Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Zoll und Verbrauchssteuern:
Zollamt Österreich
Internationale Amts- und Rechtshilfestelle
- Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien
- E-Mail: amts-rechtshilfe.zoll@bmf.gv.at
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2009 S. 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
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*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
einerseits sowie
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
andererseits,
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
IN DEM WUNSCH, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche *),
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ABZUSCHLIESSEN:
__________________
*) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40234840
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