ARTIKEL 3
Minder schwere Fälle
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.
(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201346
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)