§ 3.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert:
- 1. sofern ein Anspruch auf Grund des Ersten oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes fristgerecht bei einer der in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze vorgesehenen Behörde angemeldet und glaubhaft gemacht worden war, jedoch aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil der Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablaufe eines Monates nach Rechtskraft des abweislichen Bescheides,
- 2. sofern ein Verfahren auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission spätestens am 30. Juni 1954 anhängig gemacht worden war, der Anspruch aber aus dem Grunde zurückgewiesen worden ist, weil er nach dem Ersten, dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablauf eines Monates nach Rechtskraft des Erkenntnisses der Rückstellungskommission,
- 3. für Ansprüche der auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bestellung,
- 4. für Ansprüche von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200931
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