§ 4.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200932
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