vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 VerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

6. Abschnitt

Beendigung des Vereins Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 27

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.