6. Abschnitt
Beendigung des Vereins Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 27
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)