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§ 3 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Wertpapierfirmen

§ 3.

(1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.

(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

  1. 1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. 2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. 4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
  5. 5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
  6. 6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
  7. 7. Handel für eigene Rechnung;
  8. 8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  9. 9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  10. 10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
  11. 11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
  12. 12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
  13. 13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
  14. 14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und‑übernahmen berechtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022)

(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. 1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
  2. 2. das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
  3. 3. die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
  1. 5. für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;
  2. 6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß § 13 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zu bestimmen.

(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.

(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.

(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.

(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.

(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.

Schlagworte

Wertpapieranalyse, Unternehmensübernahme

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250063

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