Kosten
§ 12.
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1. Die Bemessungsgrundlage;
- 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung der Verordnung ist auf Art und Anzahl der von einem Kostenpflichtigen bereitgestellten Referenzwerte Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009927
Dokumentnummer
NOR40194867
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